Betonparagrah 13 b BauGB nicht mit Unionsrecht vereinbar

Wegweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Freiburg Lebenswert hat in mehreren Anfragen und Wortbeiträgen seines Stadtrates Dr. Wolf-Dieter Winkler Kritik an dem Bebauungsplanverfahren „Rossbächle“ geübt. Insbesondere in einer Anfrage vom 12. April 2023 stellte Stadtrat Winkler die Rechtfertigung dieses Bebauungsplanverfahrens mit Hilfe des §13 b BauGB zumindest in Frage, da dieser nach Meinung vieler Umweltorganisationen und auch nach Meinung von Stadtrat Winkler nicht mit EU-Recht vereinbar sein könne. Hier der diesbezügliche Wortlaut aus seiner Anfrage:

„In der EG-Richtlinie (2001/42/EG) hat die europäische Union festgelegt, dass bestimmte Pläne einer „strategischen Umweltprüfung“ unterzogen werden müssen. Dazu gehören auch Bebauungspläne. In Deutschland erfolgte die Umsetzung zum einen durch das Gesetz über die Strategische Umweltprüfung (SUPG), das das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergänzt hat, und durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), das die Strategische Umweltprüfung für die Bauleitplanung in das Baugesetzbuch integriert hat. Seither muss für jeden Bebauungsplan ein Umweltbericht erstellt werden. Die Pflicht zur Kompensation von mit Bebauungsplänen verbundenen Eingriffen war schon 1998 in das Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen worden.

Bei einer Novellierung des BauGB im Jahr 2007 wurde trotz dieser Richtlinie der § 13 a eingeführt. Seither entfällt für Bebauungspläne der Innenentwicklung die Pflicht zum Ausgleich und zur Vorlage eines Umweltberichtes. Seitens der Umweltverbände wurde das kritisch gesehen, da es eine Abkehr vom Ziel war, keinen Nettoverlust an Biotopwert hinzunehmen.

2017 kam es im Zeichen des Wohnungsmangels in Ballungsräumen und der Flüchtlingskrise zum Dammbruch. Der Bundestag beschloss in einer Änderung des BauGB, die am 12. Mai 2017 in Kraft trat, den § 13 b. Die Regelungen des § 13 a, nach denen für bestimmte Bebauungspläne bestimmte Regelungen nicht gelten (sogenanntes „beschleunigtes Verfahren“), wurden mit dem § 13 b BauGB dann auch noch auf den Außenbereich ausgedehnt. Eingeführt wurde diese Vorschrift, um möglichst schnell Wohnraum für Flüchtlinge schaffen zu können.“

Betonorgie in schönster Weinberglandschaft wie hier in Ebringen

Weitere diesbezügliche Argumentation ist der Anfrage zu entnehmen, die dieser PM mitsamt der Antwort der Stadt angehängt ist. Aber bereits in diesem obigen Abschnitt wird deutlich, dass der §13 b auf wackligen Füßen steht, da er nicht mit der EG-Richtlinie 2001/42/EG kompatibel ist. Das hat die Stadt Freiburg aber nicht abgehalten, trotz ihres selbstgeschneiderten „Green-City“-Mäntelchens beim „Rossbächle“ auf jegliche Umweltprüfung zu verzichten. Die Quittung für diese Rücksichtslosigkeit gegenüber ökologischen Belangen bekam sie nun mit dem Urteil des BVerwG in Leipzig. Nach dessen Urteil vom 18.7.2023 ist der §13 b BauGB, der sog. Betonparagraph, nicht mit Unionsrecht vereinbar. So dürfen Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung überplant werden.

Ein beschämender Rückzug der Stadt aus diesem Bebauungsplanverfahren ist nun die Konsequenz!

Flächenfraß in Freiburg und im gesamten Umland

Pressemitteilung Freiburg Lebenswert vom 18.7.2023, Autor: Dr. Wolf-Dieter Winkler. Fotos: K. U. Müller.