Überschwemmungsgebiet Dietenbachgelände
In Freiburg schlagen die Wellen derzeit hoch: neuer Stadtteil ja oder nein? Die Stadtverwaltung und leider auch große Teile des Gemeinderates wollen einen neuen Stadtteil: Im Überschwemmungsgebiet Dietenbach (Gewannname!) zwischen (zukünftig geplanter) Autobahn und Westrandstraße. Weite Teile des für eine Siedlungsentwicklung vorgesehenen Gebietes der Dietenbachniederung liegen ausweislich der aktuellen Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden-Württemberg im Überschwemmungsgebiet eines hundertjährigen sowie in Teilen eines zehnjährigen Hochwasserereignisses (HQ 100 bzw. HQ 10) und damit in einer formalen Bauverbotszone gem. WasserHaushaltsGesetz (WHG).. § 78 (1) Nr. 1 WHG untersagt die Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten. § 78 (2) WHG zählt alle Tatbestände auf, die erfüllt sein müssen, um ausnahmsweise doch Baugebiete in Überschwemmungsgebieten zulassen zu können.“

Und was macht die Stadtverwaltung? Sie versuchte es über ein
wasserwirtschaftliches Fachgutachten. Die Verwaltung ließ mit Hilfe
eines externen Gutachters prüfen, ob in Form von Gewässerausbau- und
Hochwasserschutzmaßnahmen die Voraussetzungen für eine
Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot geschaffen werden können.
Die Stadt hat damit Erfahrungen: Siehe dazu den Stadtteil
Landwasser. Gebäude stehen im Grundwasser mit feuchten Kellern. Wer trägt dafür
die Verantwortung? Die planende
Stadt nicht! (So OB Salomon vor seiner Abwahl.) Der Stadtteil Hochdorf
entwickelt sich auch in die Richtung! Auch hier trägt der Bürger die Folgen
alleine! Und der Gemeinderat – oder der Teil des Gemeinderates, der diese
Bebauungspläne damals auf Anraten der Stadt beschlossen hat – trägt natürlich
auch keine Verantwortung.

Dazu meint Dr. Dieter Kroll, Experte im Bauplanungsrechtrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Verwaltung: „Man kann, ohne besondere Fähigkeiten zu mobilisieren, davon ausgehen, dass der Standort Dietenbach nahezu den „Worst Case“ darstellt, auch was die künftige Erschließung angeht ( für Aufschüttungen in Überschwemmungsgebieten gilt das grundsätzliche Bauverbot nach § 78 Abs. 3 WHG; für Ausnahmen sind die strengen Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG zu beachten) . Die Entwicklung eines neuen Stadtteiles, namentlich auf dem Gebiet des Dietenbachgeländes, stellt einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar und ist als Wohnbaufläche im Überschwemmungsgebiet mit formaler Bauverbotszone und sehr aufwendigen und außerordentlich kostspieligen Erschließungsmaßnahmen aus städtebaulichen Gründen völlig ungeeignet.“
Viele weiter Argumente dafür, am 24. Februar auf die Frage „soll das Dietenbachgebiet unbebaut bleiben“ mit „JA“ zu stimmen, finden sie hier: