Zur Bebauung Eichhalde 16 hat Stadtrat Dr. Wolf-Dieter Winkler (FL) am 10.4.2026 eine weitere Anfrage (nach § 24 Abs. 4 GemO zu Sachthemen außerhalb von Sitzungen) an OB Martin Horn gerichtet.
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister!
Die Antwort des Baudezernats auf meine Anfrage zu einer Bauvoranfrage um die Genehmigung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Eichhalde 16 in Freiburg-Herdern (Flurstücknummern 5704/1, 5705/1 und 5706/1) ist äußerst unbefriedigend.
Dem Schreiben des Bürgermeisteramtes vom 25.3.2026 (AZ 2529-25) ist ein Plan zu einer vormaligen Bauvoranfrage des früheren Eigentümers, Dr. Heinz Z., und der Architektin Ursula E. M. vom 7.7.2016 beigefügt, erstellt anhand eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster vom 20.06.2016 . Dieser Plan wiederum ist identisch mit dem Plan einer noch älteren Bauvoranfrage von Herrn Z. vom 11.1.2004, unterzeichnet von den Architektinnen Renate B. und Ursula E. M.
Beim Vergleich des Planes vom 7.7.2016 mit dem vom 11.1.2004 fällt auf, dass auf ihm die amtlich genehmigte Bauflucht und die Landschaftsschutzgrenze nicht mehr eingezeichnet sind. Es fehlen zudem die schraffierten Höhenlinien. Und es fehlen die Bestandsbäume, die im Nordwesten des Grundstücks laut Plan alle gefällt werden dürfen und nur im Südosten erhalten bleiben. Es ist so nur erkennbar, dass die geplante Zufahrt zu zwei Stellplätzen (STP) über die Flurstücke 5704/1 und 5705/1 verlaufen soll. Zudem entsteht der Eindruck, dass auf einer topographisch und baurechtlich gleichen Ebene die Zufahrt zu den Stellplätzen gewährleistet sei. Tatsächlich liegen Stellplätze und Wohnhaus etwa sechs Meter über Straßenniveau. Außerdem ist mit dem reduzierten Informationsgehalt nicht mehr erkennbar, dass die Zufahrt im Bereich der Flurstücke 5704/1 und 5705/1 durch Landschaftsschutzgebiet und den Außenbereich verläuft.
Im Kontext mit dem eingangs erwähnten Schreiben des Bürgermeisteramtes drängt sich der Verdacht auf, dass mit der Vorlage eines um die entscheidenden örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten reduzierten Katasterauszuges der Eindruck einer baurechtlich korrekten Entscheidung erweckt und der tatsächliche Sachverhalt verschleiert werden soll. In der Stellungnahme wird behauptet, dass das Bauvorhaben die „Innenentwicklung“ betreffe und durch „den bestehenden Straßen- und Baufluchtenplan und die Situation nach § 34 Baugesetzbuch Baurecht besteht“. Tatsächlich betrifft das Bauvorhaben auch den aus vielerlei Gründen schützenswerten Außenbereich. Es ist absolut unverständlich, dass in der Antwort des Bürgermeisteramtes gleich zweimal tatsachenwidrig behauptet wird, dass sich das Grundstück nicht im Umgriff des Landschaftsschutzgebietes befindet. Ich verweise nochmals mit Nachdruck auch auf den Plan des Vermessungsamtes, „Landschaftsschutzgrenze Rosskopf“, erstellt vom Umweltschutzamt, Herrn S., vom 23.09.2003, in dem die rot markierte Landschaftsschutzgrenze zwischen den Flurstücken 5705/1 und 5706/1 verläuft und somit die beiden Flurstücke 5704/1 und 5705/1 eindeutig im Landschaftsschutzgebiet liegen. An gleicher Stelle wird auch noch behauptet, dass der Grundstückeigentümer einen „Rechtsanspruch“ auf die Bebauung habe. Dem ist entgegen zu halten, dass ein solcher Rechtsanspruch seit 1936, dem Jahr der Erstellung des Baufluchtenplans, nie bestanden hat. Unschwer ist diesem Plan zu entnehmen, dass schon damals das Flurstück 5704/1, als Verlängerung des Flurstücks 5704, im Außenbereich lag.
Und mit der Einschätzung, dass eine dortige Bebauung „sinnvoll“ sei, hat man im Baudezernat offensichtlich eine exklusive Alleinstellungsmeinung, wie bereits aus meiner ersten Anfrage ersichtlich ist, in der darauf hingewiesen wird, dass nicht nur die Anwohner, sondern auch die Herdermer Bürgerschaft, der Bürgerverein Herdern und mit Sicherheit die vielen Spaziergänger auf der Eichhalde einen Bau an dieser exponierten Stelle ablehnen.
In diesem Zusammenhang muss man sich auch fragen, was Schutzgrenzen in der Praxis bewirken sollen, wenn sie zum Nachteil des Schutzgutes von der Bauverwaltung nach eigenem Gutdünken verschoben werden können.
Hier meine Fragen:
– Bleibt das Baudezernat bei seiner Meinung, dass auf diesem Grundstück Baurecht für ein
Wohngebäude besteht, dessen Zufahrt nur über Landschaftsschutzfläche möglich ist?
– Ist das Umweltdezernat bei einer Entscheidung zu diesem Vorhaben mit eingebunden und
wenn ja, wie lautet dessen Stellungnahme?
Ich weise daraufhin, dass man in Herdern überlegt, die übergeordnete Behörde um eine rechtliche Einschätzung zu bitten, da man mutmaßt, dass hier einem Eigentümer aufgrund seiner stadtweiten Bekanntheit ein „Sonderbaurecht“ eingeräumt werden soll, das einem weniger bekannten Bauherren verwehrt würde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolf-Dieter Winkler (Stadtrat)