Anfrage zur Bebauung Eichhalde 16

Zur Bebauung Eichhalde 16 hat Stadtrat Dr. Wolf-Dieter Winkler (FL) am 1.3.2026 folgende Anfrage (nach § 24 Abs. 4 GemO zu Sachthemen außerhalb von Sitzungen) an OB Martin Horn gerichtet:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister!

Bewohner der „Oberen“ Eichhalde (Häuser Eichhalde 2 – 14) haben sich an mich gewendet wegen der geplanten Bebauung der Flurstücke 5704/1, 5705/1 und 5706/1 (sie entsprechen zusammen einem prinzipiell möglichen Baugrundstück „Eichhalde 16“). Grund ist ein Schreiben der neuen Eigentümer dieser Handtuch-Flurstücke, der Familie eines ehemaligen Spielers des SC Freiburg, in dem sie sich den Bewohnern der Oberen Eichhalde als die neuen Nachbarn vorstellen.

Die drei Flurstücke stellen zusammen mit dem Flurstück 5713/85 die Geländenase eines von der Straße Eichhalde umschlossenen Bergrückens dar. Sie sind daher nach Meinung des Bürgervereins Herdern (s. das Schreiben des BVH-Vorsitzenden Dr. Hoffrichter vom 23.07.2004), der Anwohner der Oberen Eichhalde und auch nach Meinung von FL und mir und sicher auch von vielen Freiburgern von einer Bebauung unbedingt freizuhalten.

In einem Bauvorbescheid an den damaligen Eigentümer vom 7.6.2004 wird entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten behauptet, dass diese drei kleinen Handtuch-Flurstücke auf einer (geneigten) Ebene mit der bergseitigen Bebauung liegen würden und erst ab dem Flurstück 5713/85 ein Geländeversatz vorhanden wäre, der den Eindruck der Außenbereichslage nur für dieses eine Grundstück hervorrufen würde. Und deswegen könne man die drei fraglichen Flurstücke dem Innenbereich zuordnen und folglich bebauen. Bei meiner Augenscheinnahme vor Ort konnte ich aber einen Geländeversatz eindeutig zwischen dem letzten bebauten Grundstück und dem ersten Handtuch-Grundstück feststellen. Diese Tatsache kann man übrigens leicht auch am PC mit Google Earth verifizieren. Dort, wo laut Bauvorbescheid ein Geländeversatz behauptet wird, ist nur eine Hecke vorhanden. Offensichtlich sollte bereits damals im Bauvorbescheid die Wirklichkeit dem Wunsch nach Bebauung etwas „angeglichen“ werden, was nicht nur mich ziemlich irritiert.

Außerdem befinden sich die drei Grundstücke klar im Landschaftsschutzgebiet. Im Verordnungstext „West und Südhänge des Roßkopfes“ vom 1.6.2002 ist festgelegt, dass die Landschaftsschutzgrenze im Bereich der südwestlichen Eichhalde entlang den Grundstücksgrenzen der bereits bebauten Grundstücke verläuft, also auf der Grenze zwischen den Flurstücken 5706/1 und 5707/2 (Eichhalde 14). Eine etwas andere Darstellung findet sich auf einer Karte des Vermessungsamtes vom 23.9.2003. Hier verläuft die Grenze in paar Meter weiter südwestlich zwischen den zwei Handtuch-Flurstücken 5705/1 und 5706/1. In beiden Fällen ist jedoch eine Bebauung der drei Flurstücke ausgeschlossen.

Hinzu kommen massive bautechnische Schwierigkeiten. Anders als die anderen Grundstücke, die bei ihrer Bebauung über den Erschließungsweg der Oberen Eichhalde gut für Baufahrzeuge erreichbar waren, liegt das Grundstück mit diesen drei Flurstücken geschätzt mindestens 6 m über dem Straßenniveau der Eichhalde. Und nur über diese kann es erschlossen werden, entweder von Nordwesten, oder von Südosten, wo allerdings mehrere alte Eichen „im Weg stünden“. Es sind also gewaltige Erdbewegungen vonnöten, um das Grundstück für Baufahrzeuge und die später geplanten Stellplätze zugänglich zu machen (Stichwort Graue Energie). Diese Erdbewegungen werden die gesamte Geländenase massiv beeinträchtigen und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die bei Spaziergängern beliebte Panoramastraße Eichhalde haben, die nicht nur von Herdermern und Zähringern, sondern von Bürgern aus ganz Freiburg rege genutzt wird. Diese Auswirkungen sind bereits schon jetzt gravierend durch die durchgeführten Total-Rodungen für die Gebäude des Bebauungsplans „Eichhalde Süd“. Und dieser ganze bautechnische Aufwand mit seinen immensen nachteiligen Auswirkungen auf Ökologie und Landschaftsbild für ein einfaches anderthalbstöckiges Gebäude, für ein Einfamilienhaus! Denn die Untere Naturschutzbehörde hat mit Schreiben vom 24.5.2004 zwar unverständlicherweise eine Befreiung ausgesprochen, andererseits aber aufgrund der exponierten Lage eine nur anderthalbgeschossige Bauweise zur Bedingung gemacht.

Gebäude in so hohen Hanglagen widersprechen auch dem Wunsch von großen Teilen des Gemeinderates und der Verwaltung, Verkehr zu reduzieren. Denn Gebäude an der Eichhalde oder der Wintererstraße sind nur mit motorisierten Fahrzeugen sinnvoll zu erreichen, Fahrzeuge, die durch die engen Straßen Herderns und Zähringens fahren müssen und wiederum deren Anwohner beeinträchtigen.

Es ist für viele Freiburger unverständlich, dass vor einigen wenigen Jahrzehnten der Bergrücken der Oberen Eichhalde mit rund sieben Häusern für extrem wenige Bewohner privilegiert bebaut werden durfte. Diese „Perlenkette“ aufgereihter Häuser ist durch ihre Exponiertheit weithin sichtbar. Viele halten bereits diese Bebauung für eine exorbitante städtebauliche Fehlentscheidung. Aber man sollte dieser Fehlentscheidung jetzt nicht noch ein i-Tüpfelchen aufsetzen, indem an der extrem exponierten Geländenase des Bergrückens auf Wunsch einer Familie noch ein weiteres Gebäude erstellt werden darf. Es dürfte nur wenige Bauvorhaben geben, bei denen das Verhältnis zwischen Nutzen, nämlich Bereitstellung von Wohnraum für eine einzige Familie, und Schaden, nämlich Nachteile für das Landschaftsbild, den Erholungswert für Spaziergänger, den Klima- und Artenschutz, die Verkehrswende, sowie Freisetzung großer Mengen an grauer Energie, so ungünstig für den Nutzen ausfällt wie bei diesem Bauvorhaben.

Hier nun meine Fragen dazu:

1) Gibt es eine erneute Bau(vor)anfrage und wenn ja, wie lautet der Bescheid?

2) Wieso werden, im Falle eines positiven Bau(vor)bescheids, für den Bau eines relativ kleinen Einfamilienhauses massive nachteilige Auswirkungen insbesondere ökologischer Natur ignoriert?

3) Wie soll, im Falle eines positiven Baubescheids, die Erschließung erfolgen, über die nordwestliche oder die südöstliche Grundstücksgrenze (wobei bei letzter einige alte Eichen gefällt werden müssten)?

4) Wieso kommt man dem Wunsch der jeweiligen Eigentümer nach Bebauung entgegen, indem ein Geländeversatz offensichtlich absichtlich falsch verortet wird?

5) Wieso kommt man weiterhin dem Wunsch der jeweiligen Eigentümer nach Bebauung entgegen, indem die Landschaftsschutzgrenze zum Nachteil des Landschaftsschutzes versetzt und nicht bebaubarer Außenbereich zum bebaubaren Innenbereich deklariert wird?

6) Wieso werden überhaupt noch Bebauungen in hohen Hanglagen zugelassen, wo doch allen klar ist, dass diese nur mit motorisierten Fahrzeugen sinnvoll erreicht werden können, was wiederum dem städtischen Wunsch nach Verkehrsreduzierung widerspricht?

Vielen Dank für die zeitnahe schriftliche Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolf-Dieter Winkler (Stadtrat)